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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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| 1 |
Der Verein führt den Namen ,,Motorsportclub Trebitz". |
| 2 |
Der Sitz des Vereins ist Trebitz. |
| 3 |
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
erfolgter Eintragung führt der Verein die Namenszusätze
"e.V." sowie "im DMV". |
| 4 |
Der Verein ist dem DMV angeschlossen und erkennt die Bestimmungen
dessen Satzung und seiner Ordnung an. |
| 5 |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 - Zweck des Vereins |
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| 1 |
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen des Motorsports.
Der Verein sieht sich als Trainings- und Wettkampfplattform für aktive Motorsportler. |
| 2 |
Der Verein verfolgt seinen Zweck durch:
- Bereitstellung von Trainingsgelände, bzw. Motocrossbahn
- Durchführung von organisierten Trainingsveranstaltungen- Beteiligung
an sportlichen Wettkämpfen und am Wettkampfgeschehen
- Organisation und Durchführung von Motorsportveranstaltungen-
sonstige zweckdienliche Vorhaben |
| 3 |
Der Verein kann mit anderen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher
Zielstellung zusammenarbeiten, er kann weitere geeignete Institutionen
errichten oder sich an ihnen beteiligen. |
| 4 |
Die Arbeit des Vereins ist unabhängig von Einflüssen Dritter. |
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§ 3 - Gemeinnützigkeit |
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| 1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 2 |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. |
| 3 |
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. |
| 4 |
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und Zuschüssen. Er kann, soweit es erforderlich ist und
der nachhaltigen Erfüllung des Zweckes dient, Rücklagen
bilden und sich an anderen Gesellschaften beteiligen bzw. solche errichten. |
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§ 4 - Mitglieder des Vereins |
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| 1 |
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen sowie Personengesellschaften werden, welche die Ziele des
Vereins unterstützen. |
| 2 |
Alle Mitglieder des Vereins müssen gleichzeitig Mitglieder
des DMV sein. |
| 3 |
Es können aktive und passive Mitglieder aufgenommen werden.Die
Rechte und Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder werden durch
die Mitgliederversammlung bestimmt. |
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§ 5 - Benennung von Mitgliedern |
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| 1 |
Mitglieder des Vereins können weitere Personen als Mitglieder
vorgeschlagen. |
| 2 |
Der Vorschlag ist mündlich an den Vorstand des Vereins zu richten. |
| 3 |
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. |
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§ 6 - Verlust der Mitgliedschaft |
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| 1 |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder
Ausschluß. |
| 2 |
Der Austritt muß schriftlich bis zum 31.12. des Geschäftsjahres
erklärt werden. Der Austritt erlangt mit Beginn des neuen Geschäftsjahres
Gül-tigkeit. Die Kündigung der Mitgliedschaft beim DMV regelt
sich unabhängig davon nach dessen Satzung. |
| 3 |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
seine satzungsmäßigen Pflichten trotz Mahnung durch den
Vorstand nicht erfüllt oder wenn es durch sein Verhalten die
Ziele des Vereins erheblich schä-digt. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand des Vereins. |
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§ 7 - Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind: |
| a) |
die Mitgliederversammlung |
| b) |
der Vorstand |
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§ 8 - Mitgliederversammlung |
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| 1 |
Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) über Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit
b) über Haushaltsplan und Entlastung des Vorstandes aufgrund
des von diesem zu erstattenden Geschäftsberichtes
c) über Änderung der Satzung, Umwandlung oder Auflösung
d) über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
e) in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen |
| 2 |
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich
zusammen. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das schriftlich beantragen.
Die Mitgliedsversammlung wird auf schriftlichen Wunsch des Vorstandes
einberufen. |
| 3 |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an
die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes. Zwischen
Versand der Einladung und der Mitgliederversammlung muß eine
Frist von 14 Tagen liegen. |
| 4 |
Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung müssen
immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.
Da der Verein dem DMV angeschlossen ist, und diese Satzung ein Bestandteil
der Voraussetzung zur Anerkennung als DMV-Club ist, kann diese Satzung
nur mit Zustimmung des DMV geändert werden. Beabsichtigte Satzungsände-rungen
sind daher rechtzeitig der DMV-Hauptgeschäftsstelle vorzulegen. |
| 5 |
Den Vorsitz der Versammlung führt ein Vorstandsmitglied. |
| 6 |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. |
| 7 |
Beschlüsse unterliegen der einfachen Mehrheit. Bei Beschlüsse
über Satzungsänderungen liegt der § 33 Abs. 1 BGB zugrunde. |
| 8 |
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden
bzw. bei Abwesenheit die seines Vertreters. |
| 9 |
Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes bevollmächtigtes
Mitglied ist statthaft. Die Vollmacht bedarf jedoch der Schriftform
und kann nur einem Mitglied übertragen werden. |
| 10 |
Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll
anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiten
Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist. |
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§ 9 - Vorstand |
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| 1 |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne
des §26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Jeweils
2 Mitglieder treten gemeinsam auf. Der Vorstand kann einen besonderen
Vertreter nach §30 BGB bestellen. Der Vorstand bedient sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben der Ge-schäftsstelle. |
| 2 |
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern |
| 3 |
Die unter (2) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist mög-lich. |
| 4 |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
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§ 10 - Finanzen |
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| 1 |
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden
und Zuwendungen. |
| 2 |
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. |
| 3 |
Der jährliche Haushaltsplan sowie der Finanzbericht wird von
dem Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorgelegt. |
| 4 |
Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer
bestellen. Sie kann, wenn der Verein einen Wirtschaftsbetrieb unterhält,
zusätzlich einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer
mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen. |
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§ 11 - Auflösung des Vereins |
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| 1 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung
fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Trebitz zu,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
| 2 |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. |
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§ 12 - Tag der Errichtung |
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Die Satzung wurde am 04.03.2001 geändert. |
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